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BBK 11/2005 S. 4502

Entschädigungszahlung für Vertragsauflösung kein passiver RAP

Wird ein für eine bestimmte Laufzeit geschlossener Vertrag aufgehoben und hierfür eine Entschädigung gezahlt, so ist für die Entschädigung kein passiver RAP zu bilden (). ▶ Anmerkung von RiFG Bernd Rätke, Berlin: Eine Hausverwaltung (Klägerin) hatte zwei Hausverwaltungsverträge bis bzw. bis abgeschlossen. Im Juli 1997 wurden beide Verträge aufgehoben, und die Klägerin erhielt hierfür Entschädigungen i. H. von 380 000 DM und 25 000 DM, die sie passiv abgrenzte und über die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit auflöste. Der BFH lehnt die Bildung eines passiven RAP für die Entschädigungen ab mit der Folge, dass diese in voller Höhe 1997 den Gewinn erhöhten. Ein passiver RAP ist gem. § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur dann zu bilden, wenn der Kaufmann die Leistung vor dem Bilanzstich...BStBl 1970 II S. 315