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Online-Bankauszüge als Belege zur Steuererklärung
Private Stpfl. können den Ausdruck von Online-Bankauszügen verwenden, um eine Zahlung z. B. von Werbungskosten zu belegen. Bei buchführungspflichtigen Geschäftskunden gilt dies aber nicht (, Kurzinfo zur ESt Nr. 18/2005). Der Aufbewahrungspflicht gem. § 147 AO genügt der Unternehmer nur, wenn die von den Banken ausgedruckten Kontoauszüge aufbewahrt werden. Die Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Auszüge sind zusätzlich auf einem maschinell auswertbaren Datenträger unveränderlich zu archivieren.