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Individualisierte Offenlegung der Managergehälter
Das Bundeskabinett hat am den Gesetzentwurf zur individualisierten Offenlegung der Gehälter von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften künftig für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung anzugeben sind.
Die Angabepflicht erstreckt sich auch auf Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind. Damit sollen Versorgungs- und Abfindungszusagen erfasst werden, die in der Praxis einen nicht unerheblichen Bestandteil der Vorstandsbezüge bilden. Mit dieser Kenntnis können die Aktionäre das Verhalten von Vorständen bei Übernahmeangeboten besser beurteilen.
Die Angaben müssen grundsätzlich im Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss gemacht werden. Eine neue Soll-Vorschrift wird es börsennotierten Aktiengesellschaften künftig ermöglichen, im Lagebericht Angaben zur Vergütungsstruktur zu machen. Die Angaben zur Individualvergütung der Vorstandsmitglieder können statt im Anhang alternativ auch im Lagebericht – im Rahmen eines eigenständigen Vergütungsberichts – ge...