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BAG 22.02.2005 3 AZR 499/03 (A), NWB 22/2005 S. 181

Umwandlungsrecht | Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme

Der Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten im Rahmen einer Spaltung zur Neugründung richtet sich nicht nach § 613a BGB i. V. mit § 324 UmwG, sondern ausschließlich nach Umwandlungsrecht, wenn der Versorgungsberechtigte vor Wirksamwerden der Spaltung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Die Zuordnung von Versorgungsverbindlichkeiten durch Spaltungsplan zu einer neu gegründeten Gesellschaft wird unabhängig davon wirksam, ob die Versorgungsberechtigten dem zustimmen oder widersprechen. Weder §§ 414, 415 oder 613a Abs. 6 BGB noch § 4 BetrAVG sind im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, wie sie das Umwandlungsrecht anordnet, anwendbar. Dies gilt auch bei Spaltungen zur Neugründung, mit denen kommunale Einrichtungen privatisiert werden ( (A)).