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Umsatzsteuer | Ort der Leistungserbringung bei Glücksspielumsätzen entscheidend
Die Dienstleistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung lizenzierter Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgestellt sind, ist als Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen, so dass der Ort dieser Leistungserbringung der Ort ist, an dem sie tatsächlich bewirkt wird (, RAL [Channel Islands] e. a.).