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Das Kapitalgesellschaftsrecht Schwedens
I. Einleitung
Das schwedische Gesellschaftsrecht (associationsrätt) trifft keine Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Es unterscheidet hingegen zwischen Gesellschaften (dazu Ring/Olsen-Ring, IWB 2005, F. 5 Schweden Gr. 3 S. 77) und Vereinigungen. Erstere werden als geschlossene, letztere als offene Organisationsformen angesehen, bei denen der Neueintritt eines Gesellschafters nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf und auch zu keiner Änderung der Organisationsverfassung führt.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist als privatrechtliche Personenvereinigung (Gesellschaft [bolag], neben den Personengesellschaften EB, KB und IB) – abgesehen von den Vereinigungen (vor allem der Genossenschaft [ekonomiska föreningar – siehe unter XIII.]) – die einzige Zusammenschlussform in Schweden, die eine beschränkte Haftung vorsieht.
Nach 1:1 Aktiengesellschaftsgesetz (fortan ABL) haften die Gesellschafter einer AG nicht persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine Ausnahme dazu gilt im Hinblick auf eine AG, die eine Rechtsanwaltstätigkeit ausübt: Für diesen Fall haftet ein Gesellschafter solidarisch mit der Gesellschaft geg...