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BAG 16.12.2004 6 AZR 127/03, NWB 21/2005 S. 175

Kündigungsschutz | Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten im Berufsausbildungsvertrag ist auch dann nach § 13 Satz 2 BBiG zulässig, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Die in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist nicht auf die Probezeit anzurechnen, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird. Die Regelung in § 15 Abs. 1 BBiG, wonach das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und damit im Unterschied zur Probezeitkündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden muss, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ().