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OLG München 15.03.2005 25 U 3940/04, NWB 21/2005 S. 174

Versicherungsrecht | Direktanspruch des Versicherungsnehmers in der D & O-Versicherung

Bei der D & O-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung i. S. der §§ 74 ff. VVG. Sie dient in erster Linie dem Schutz des versicherten Organmitglieds, indem sie dieses von der Erfüllung der Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und Dritten (Außenhaftung) befreit. Vor diesem Hintergrund hat das (VersR 2005, 540) entschieden, dass ein geschädigtes Unternehmen als Versicherungsnehmer der D & O-Versicherung selbst dann keinen Direktanspruch gegen die Versicherung besitzt, wenn es durch ein Verhalten der versicherten (Organ-)Person geschädigt worden sei. Denn das in der allgemeinen Haftpflichtversicherung anerkannte Trennungsprinzip, wonach die Haftpflichtfrage und die Deckungsfrage unabhängig voneinande...