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OLG Hamm 05.10.2004 4 U 6/04, NWB 21/2005 S. 174

Wettbewerbsrecht | Zulässiges Voranstellen der Buchstabenkombination „AA” vor Firmennamen

Das (WRP 2005, 525) entschieden, dass eine Voranstellung der Buchstabenkombination „AA” vor dem Firmennamen eines Schlüsseldienstes, die allein dazu dient, im Branchentelefonbuch an erster Stelle eingetragen zu werden, weder als unsachliche Beeinflussung der Verbraucher nach § 4 Abs. 1 UWG noch als gezielte Behinderung der Mitbewerber nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.