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NWB Nr. 21 vom Seite 1733

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Grenzbetragsberechnung beim Kindergeld verfassungswidrig

Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Nach dem ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform so auszulegen, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.

Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteilige unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern, deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge...