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BMF 11.04.2005 IV C 5 - S 2353 - 77/05, NWB direkt 21/2005 S. 5

Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit

Das , in dem entgegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR die Dreimonatsfrist nur dann anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird, ist aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden.