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BFH 01.12.2004 II R 17/04, NWB direkt 21/2005 S. 3

Genehmigung der Rechtsbehelfsführung durch Dritten umfasst nicht Bekanntgabe des Steuerbescheids

Gibt das Finanzamt einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu müssen.