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BFH 25.01.2005 I R 63/03, NWB direkt 21/2005 S. 8

Einkünfte von Vermessungs- und Katasterämtern nicht steuerpflichtig

Die Einkünfte der Vermessungs- und Katasterämter einer kreisfreien Stadt unterliegen nicht der Körperschaftsteuer, weil sie überwiegend zur Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig werden und somit nicht gewerblich tätig sind.