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Verbandsrecht | IHK-Beitragspflicht für Vorrats-GmbH
Das VG Magdeburg stellt in seinem Urt. v. - 3 A 109/04 MD (GewArch 2005, 154) klar, dass ebenso wie für die GmbH, die allein kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht nach § 3 GewStG unterliege und damit als IHK-Mitglied i. S. des § 2 Abs. 1 IHKG beitragspflichtig sei, Entsprechendes auch für die sog. Vorrats-GmbH selbst dann gelte, wenn durch sie keine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr erfolgt ist. Ausreichend sei allein, dass der von dieser Gesellschaft verfolgte Zweck die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erlaube.