Die sog. Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV ist bei richtlinienkonformer Anwendung bereits dann einschlägig, wenn eine entsprechende
steuerpflichtige Leistung an den Leistungsempfänger ausgeführt worden ist und er – auch ohne Identitätsnachweis – zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 905 Nr. 15 EFG 2005 S. 1313 Nr. 16 RAAAB-52904
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