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IWB Nr. 9 vom Seite 443 Fach 11 Europäische -Gemeinschaften Gr. 2 Seite 682

Rückabwicklung und Kompensation gemeinschaftsrechtswidriger Vermögensverschiebungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH

– zugleich Anmerkung zur Rs. Kühne und Heitz () –

von Marcel Krumm, wiss. Mitarbeiter, Ruhr-Universität Bochum

I. Gemeinschaftsrechtswidrige Vermögensverschiebungen

Verstößt nationales Recht gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht, ist die gemeinschaftsrechtswidrige nationale Norm „ohne weiteres unanwendbar”. Aufgrund des sog. „Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts” ist die Norm zwar nicht nichtig; sie bleibt aber im Kollisionsfall automatisch außer Anwendung (grundlegend  6/64, „Costa/ENEL”, EuGHE 1964, S. 1251; instruktiv Geiger, a. a. O., Art. 10, Rn. 27 ff.). Beruht eine Steuerfestsetzung oder eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehenden Steuernorm, ist sie daher rechtswidrig. Solche Kolli- S. 444sionsfälle sind vielfach denkbar: Im Bereich der aufgrund Art. 93 EG harmonisierten indirekten Steuern sind insbesondere Widersprüche zwischen dem sekundären Recht und der nationalen Steuerrechtsordnung denkbar. Auf dem Gebiet der direkten Steuern rücken angesichts der insoweit bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten weniger die sekundärrechtlichen Vorgaben (insbesondere Mutter-Tochter-, Fusions- sowie Zins- und Lizenz-Richtlinie) als ...