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Ansatz von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht
Nach dem , der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangen ist, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist.