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BBV 5/2005 S. 7

Fördergebietsgesetz: Aufwendungen an fertig gestelltem Gebäude

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen, d. h. fertig gestellten Gebäude. Herstellungsarbeiten an einem „fertiggestellten” Gebäude i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG liegen nur dann vor, wenn nach Bezugsfertigkeit vorgenommene Baumaßnahmen in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden. Beim Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten schlüsselfertigen Einfamilienhauses kommt für Aufwendungen, die sich zeitlich und sachlich unmittelbar an die bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses vorgenommenen Baumaßnahmen anschließen und sie bautechnisch vervollständigen, eine Förderung nach § 7 Abs. 1 FördG nicht in Betracht ().