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Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG
Die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG ist dem folgend auch in solchen Fällen vorzunehmen, in denen keine Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen im gleichen Veranlagungszeitraum, sondern nur in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen im Rahmen des selben Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wurden.