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Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ist nach Ansicht des , die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen; andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht einzu...