Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der
Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten
Aufwendungen wegen „unechter doppelter
Haushaltsführung” im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als
Werbungskosten abziebar
Gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrages zum
Leitsatz
1. Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen für ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium
im Anschluss an das Abitur sind dem Grunde nach als vorab entstandene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abziehbar, wenn ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit
späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als
Diplom-Ökonom besteht. Hat der Steuerpflichtige Leistungen nach dem
BaFöG als Zuschuss erhalten, sind die Werbungskosten um den auf die
Ausbildungskosten entfallenden Teil zu kürzen.
2. Aufwendungen wegen
„unechter doppelter Haushaltsführung” können im
Veranlagungszeitraum 2003 nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil es
für die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR an einer Rechtsgrundlage fehlt (so
auch Urteil des ,
EFG 2003, 1319).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 927 Nr. 16 EFG 2005 S. 860 Nr. 11 IAAAB-52690
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