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Erlöse aus Agenturgeschäften keine Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben
§ 39 AO; § 4 Abs. 1 und 4, § 5 EStG; § 242 Abs. 1 HGB
Leitsatz:
Die aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und finanziert auch keine Betriebsausgaben.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger, der einen Tankstellenbetrieb unterhält, betreibt u. a. den Handel von Agenturwaren im Namen und für Rechnung der X-AG. Nach dem Agenturvertrag gehen die Verkaufserlöse mit der Einnahme in das Eigentum der X-AG über. Sie sind von den übrigen Erlösen getrennt zu verwahren und sofort auf ein gesondertes Agenturkonto einzuzahlen. I. d. R. zahlte der Kläger die Kassenbestände auf ein Kontokorrentkonto ein und überwies von diesem Konto die der X-AG zustehenden Beträge. In den Jahren 1992 und 1993 entnahm der Kläger für den Bau eines privat genutzten Einfamilienhauses ...