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Aufrechnung und Insolvenzordnung
Letzte Chance der Finanzverwaltung
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat für den Schuldner und alle beteiligten Gläubiger erhebliche Auswirkungen. Forderungen dürfen nur noch nach Maßgabe der InsO geltend gemacht werden, Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen und auch die Aufrechnung wird durch die Regelungen in den §§ 94 ff. InsO eingeschränkt. Daneben haben die einem Insolvenzverfahren vorhergehenden Verfahren (außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren) sowie die einem Insolvenzverfahren sich anschließenden Verfahren (Insolvenzplanverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren) ebenfalls Auswirkungen auf die Aufrechnungsbefugnis. Der Beitrag zeigt die Aufrechnungsmöglichkeit in den verschiedenen Stufen des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der neuesten BFH-Rechtsprechung auf.
I. Aufrechnung im außergerichtlichen Einigungsverfahren
Im außergerichtlichen Einigungsverfahren können zwischen dem Schuldner und den Gläubigern sämtliche – frei verhandelbare – Vereinbarungen getroffen werden. Die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich hat die Wirkung eines zivilprozessualen Vergleichs. Wurde eine Aufrechnungsvereinbarung mit Steuererstattungsansprüchen getro...