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Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose
Regierung und Opposition haben sich am auf folgende Eckpunkte für eine Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose geeignet:
1. Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 30 SGB II ist künftig das Bruttoeinkommen.
2. Die bisherigen Absetzbeträge (z. B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente, § 11 SGB II) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 € ersetzt.
3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeführt: S. 1456
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 € beträgt der prozentuale Freibetrag 20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens.
Für Bruttoeinkommen über 800 € beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 %.
Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1 200 €, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1 500 €.
Beispielsrechnungen zu den Freibetragsmodellen für ausgewählte Bedarfsgemeinschaften
(gerundete Werte)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Alleinstehender (LSt-Klasse I) | ||||||
Bruttoeinkommen | 200 | 400 | 900 | 1 200 | 1 500 | |
Nettoeinkommen | 200 | 4... |