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Abgabenordnung | Adressierung und Bekanntgabe von Einheitswertbescheiden bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
Mit Beschluss v. - II B 39/00, BStBl 2001 II S. 476 hat der BFH entschieden, dass der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Gesamthänder aufzuteilen ist, wenn der Einheitswert nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist. In diesen Fällen ist die GbR selbst Grundsteuerschuldner und beim Einheitswert Zurechnungssubjekt. Die OFD Düsseldorf nimmt mit Verfügung v. - S 3106 - 22 - St 235 (D) zur Adressierung und Bekanntgabe der betreffenden Bescheide Stellung, wenn die GbR einen geschäftsüblichen Namen und eine Geschäftsadresse bzw. keine Geschäftsadresse hat und wenn sie keinen geschäftsüblichen Namen hat.