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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 208/04 EFG 2005 S. 870 Nr. 11

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1

Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit als Streichinstrumentenbauer

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1997–1999

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger übt eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der sog. Gebrauchskunst aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.

2. Die rein handwerks- bzw. fabrikmäßige Herstellung von Musikinstrumenten erfordert in aller Regel keine „eigenschöpferische Leistung”. Ein Geigenbaumeister kann mit dem Bau von Streichinstrumenten aber ausnahmsweise als „Künstler” i.S. von § 18 EStG anerkannt werden, wenn er mit seinen Werken zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler” anerkannt und behandelt wird.

3. Dies ist nicht bereits allein deswegen der Fall, weil sich aus Stellungnahmen und Zeugnissen einzelner Kunden ergibt, dass sich die Instrumente bei diesen großer Wertschätzung erfreuen und ihnen höchste künstlerische Qualität bescheinigt wird. Derartige Stellungnahmen sind aber ebenso Indizien für eine künstlerische Anerkennung in Fachkreisen wie z.B. die Mitgliedschaft in Künstlervereinen, Aufnahme in Künstlerlexika sowie der Umstand, dass der Kläger bei Musikaufführungen mit seinen Instrumenten in Programmheften oder auf Tonträgern gleichrangig mit Musikern, Dirigenten und Komponisten aufgeführt wird und es sich dabei nicht nur um bloße Verkaufswerbung für seine Instrumente handelt.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 870 Nr. 11
KÖSDI 2005 S. 14700 Nr. 7
UAAAB-52177

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