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Verlustfeststellungen nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen
Bezug:
Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 GewStG) gilt für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder:
1.Vororganschaftliche Gewerbeverluste der Organgesellschaft
Vororganschaftliche Gewerbeverluste werden nach Abschnitt 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet, sondern bei der Organgesellschaft gesondert weitergeführt. In Kalenderjahren mit einem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft bleibt der vororganschaftliche Gewerbeverlust unverändert, in Kalenderjahren mit positivem Gewerbeertrag der Organgesellschaft vermindert sich der vororganschaftliche Gewerbeverlust in entsprechender Höhe bis zu seinem vollständigen Verbrauch. Die Höhe des positiven Gewerbeertrags der Organgesellschaft – ggf. vermindert um einen vororganschaftlichen Verlust – ist Bestandteil des Gewerbeertrags des Organträgers, weil die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers zu behandeln ist (Abschnitt 42 Abs. 1 GewStR). Diese Rechtslage hat zur Folge, dass der vororganschaftliche Gewerbeverlust der Organgesellschaft ab 1990 neben ei...