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Verlustfeststellungen nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen
Bezug:
Aus einem Arbeitspapier der Arbeitsgruppe „GewSt” ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des bisherigen Verfahrens der Bekanntgabe von Verlustfeststellungsbescheiden in bestimmten Organschaftsfällen.
Das BMF nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Es muss unterschieden werden zwischen
Gewerbeverlusten, die vor der Gründung des Organschaftsverhältnisses beim Organ entstanden sind (vororganschaftliche Verluste) und
Gewerbeverlusten, die während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.
Vororganschaftliche Gewerbeverluste werden nach Abschnitt 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet, sondern beim Organ gesondert weitergeführt. In Kalenderjahren mit einem negativen Gewerbeertrag des Organs bleibt der vororganschaftliche Gewerbeverlust unverändert, in Kalenderjahren mit positivem Gewerbeertrag des Organs vermindert sich der vororganschaftliche Gewerbeverlust in entsprechender Höhe bis zu seinem vollständigen Verbrauch. Die Höhe des positiven Gewerbeertrags des Organs – ggf. vermindert um einen vororganschaftlichen Verlust – ist Bestandteil des Gewerbeertrags des Organträgers, weil das Organ als Betriebsstätte des O...