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Lohnsteuer | Steuerfreiheit von Trinkgeldern (§ 3 Nr. 51 EStG)
Das FG Niedersachsen hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin einer GmbH zu entscheiden, die eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern als Dank für ihre langjährige Mitarbeit erhalten hatte. Die Zahlung erfolgte nicht unmittelbar von der Arbeitgeber-GmbH, sondern von der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH – einer Aktiengesellschaft. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Zahlung sei i. S. des § 3 Nr. 51 EStG von einem Dritten geleistet worden, und deshalb als Trinkgeld steuerfrei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil v. - 1 K 10938/03 entschied das FG Niedersachsen, dass die Sonderzahlung als Arbeitslohn von der Klägerin zu versteuern sei. Ein Trinkgeld liege nicht vor, weil die Zahlung nicht von einem Dritten vorgenommen worden sei. Der Mehrheitsgesellschafter der Arbeitgeber-GmbH sei...