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FG Rheinland-Pfalz 20.01.2005 4 K 1213/0, NWB 16/2005 S. 129

Einkommensteuer | Steuerberatungskosten des Erben für Steuererklärungen des Erblassers abzugsfähig

Wird der Erbe vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser – berichtigte – Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen einzureichen, und beauftragt er einen Steuerberater mit der Erstellung dieser Erklärungen, sind die dafür in Rechnung gestellten Honorare beim Erben als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, rechtskräftiges Urteil v. 20. 1. 2005 - 4 K 1213/02 NWB HAAAB-44145).