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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 655/01

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG 1997 § 4 Abs. 4

Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses ist zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Wird dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so ist er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.

2. Alleine der Umstand, dass in einem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum auch betrieblich verwendete Gegenstände gelagert werden, kann die Funktion des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht überlagern. Er ist mithin seiner Funktion nach ein häusliches Arbeitszimmer, so dass der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 2.400 DM zu begrenzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 455 Nr. 8
WAAAB-51926

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