Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses ist zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen.
Wird dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so ist er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
2. Alleine der Umstand, dass in einem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum auch betrieblich verwendete Gegenstände gelagert
werden, kann die Funktion des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht überlagern. Er ist mithin seiner Funktion nach ein
häusliches Arbeitszimmer, so dass der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 2.400 DM zu begrenzen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 455 Nr. 8 WAAAB-51926
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