Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Personengesellschaftsrecht Schwedens
Das schwedische Gesellschaftsrecht (associationsrätt) unterscheidet zwischen Gesellschaften (bolag, d. h. OHG und KG sowie einfacher Gesellschaft [darüber hinaus aber auch – im Unterschied zum deutschen Recht – der AG]) und Vereinigungen (föreningar, bspw. Idealvereinen und Genossenschaften). Erstere werden als geschlossene, letztere als offene Organisationsformen angesehen, bei denen der Neueintritt eines Mitglieds nicht der Zustimmung der übrigen Mitglieder bedarf und auch zu keiner Änderung der Organisationsverfassung führt.
Außer der Stillen Gesellschaft und dem Idealverein haben alle Gesellschaftsformen eine spezialgesetzliche Regelung erfahren.
Zu den Personengesellschaften zählen die einfache Gesellschaft (enkelt bolag – fortan EB), die Offene Handelsgesellschaft (handelsbolag – HB) sowie deren Sonderform, die Kommanditgesellschaft (kommanditbolag – KB). Diese sind im Gesetz über Handelsgesellschaften und einfache Gesellschaften (HBL) geregelt.
Umstritten ist die rechtliche Anerkennung der (gesetzlich nicht geregelten) Stillen Gesellschaft. Soweit diese in der Literatur anerkannt wird, sollen auf sie ggf. die Vorschriften über die KB ...