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Japan | lokale Steuern – Anwendung der Neuregelungen im Falle einer Zweigniederlassung/Betriebsstätte in Japan
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2004 wurde die lokale Gewerbesteuer in Japan reformiert und für Unternehmen, deren Grundkapital 100 Mio Yen übersteigt, eine ertragsunabhängige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung neu eingeführt. Die Steuerreform zielte darauf ab, auch unprofitable Unternehmen der lokalen Besteuerung zu unterwerfen und somit das Steueraufkommen der Gebietskörperschaften zu sichern. U. a. wird nach der Neuregelung ein Steuersatz von mindestens 0,2 % jährlich auf das Kapital sowie die Kapitalrücklage angewendet (für Tokyo, Osaka sowie andere Großstädte finden höhere Sätze Anwendung). Bisher war unklar, wie im Falle von Zweigniederlassungen/Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Japan steuerlich zu verfahren sei. Nun ist in diesem Punkt ...