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Verjährungsbeginn und Entstehung der Erbschaftsteuer bei Nießbrauchsschenkung zugunsten Dritter mit Überlebensbedingung
Die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer unbedingt entstanden ist, also bei einer Überlebensbedingung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit deren Eintritt. Der aufgrund eines Nießbrauchsvorbehalts zugunsten der überlebenden Ehefrau durch diese beim Tod des Erblassers schenkweise erworbene Vermögensvorteil gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erbfallerwerb, während unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 2301 BGB keine Verträge zugunsten Dritter, sondern nur unmittelbare Zuwendungen fallen (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: II B 24/04).