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BBV Nr. 4 vom Seite 39

Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Ehepartners

Redaktion

Eine Nutzungsentschädigung steht dem aus dem gemeinsamen Haus ausgezogenen Ehepartner frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Rückwirkend kann der Nutzungseinwand dem anderen Teil nur entgegen gesetzt werden, wenn dieser die Lasten des Hauses getragen hat und deshalb einen Ausgleich beansprucht. Die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist unter Berücksichtigung der Lasten so vorzunehmen, als ob das Haus an einen Dritten vermietet worden wäre (OLG Celle, Beschl. v. - 16 W 149/04).