Verlustfeststellungen nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen;
Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft
Bezug:
Nach abgestimmter Verwaltungsauffassung (vgl. o.a. Bezugsschreiben vom – a.a.O.) sind in Organschaftsfällen Bescheide über die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an den Organträger und an die Organgesellschaft bekannt zu geben.
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl 2003 I S. 2922, BStBl 2004 I S. 20) kann die Organgesellschaft ihre vororganschaftlichen Verluste während des Bestehens der Organschaft nicht mehr abziehen (§ 10a Satz 3 GewStG). Die Neuregelung gilt ab Erhebungszeitraum 2004. Damit entfällt die Notwendigkeit, die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an den Organträger bekannt zu geben. Dies gilt erstmals für die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes zum . Bescheide über die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes der Organgesellschaft sind erstmals zum nur noch an die Organgesellschaft bekannt zu geben.
Das BMF geht von dem Einverständnis – der obersten FinBeh der Länder – zu der vorstehenden Auffassung aus, wenn ihm nicht
bis zum
gegenteilige Äußerungen zugehen.
BMF v. - IV B 7 - G 1427 - 3/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAB-51659