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Die Musterbauordnung 2002
Ein Orientierungsrahmen für die Fortentwicklung des Bauordnungsrechts
Am hat die ARGEBAU eine überarbeitete Fassung der Musterbauordnung (MBO 2002) verabschiedet, die die vorherige Fassung aus dem Jahr 1997 ersetzt (veröffentlicht unter www.is-argebau.de). Sie soll den Vorbildcharakter des Musters und die damit verbundene Integrationskraft zurückgewinnen. Neben ihrem Schwerpunkt im Verfahrensrecht hat sie auch Änderungen im materiellen Bauordnungsrecht zum Gegenstand. Die nachfolgende Darstellung des formellen und materiellen Bauordnungsrechts gibt einen Überblick über die wesentlichen Neugestaltungen.
I. Einführung
Die Befugnis zum Erlass bauordnungsrechtlicher Regelungen liegt nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern, die im Wege der Gesetzgebung eigenständig und ohne Bindung an eine Musterbauordnung entscheiden können. Von ihrer Kompetenz haben die Länder nach Inkrafttreten des GG zunächst keinen durchgreifenden Gebrauch gemacht. WeitgehendS. 1146 fand noch das nach dem GG übergeleitete vorkonstitutionelle Bauordnungsrecht Anwendung, das seinerzeit zumeist noch als „Baupolizeirecht” bezeichnet wurde. Für das Bauordnungsrecht der unmittelbaren Nachkriegszeit war eine weitgehende Zersplittung kennzeichnend, die nicht nur zwischen den einzelnen Bundesländern bestand, sondern oftma...