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Steuerberatung | Verjährung bei unterbliebenem Einspruch sowie Antragstellung nach § 174 AO
Wird einem zur Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten Steuerberater vorgeworfen, gegen den belastenden Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt zu haben, so beginnt die Verjährung eines darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids. Auf den Ablauf dieser Verjährung keinen Einfluss hat dabei eine etwaige zweite Pflichtverletzung des Steuerberaters in Form des Unterlassens der Stellung eines Antrags nach § 174 AO auf Änderung der fehlerhaften, aber bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide wegen widerstreitender Steuerfestsetzung, weil es sich hierbei nicht um eine selbständige schadensursächliche Pflichtverletzung handelt, die die vorangegangene, in der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung liegende schadensausl...