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Bankrecht | Verjährung von deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen beim Erwerb von Wertpapieren
Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung durch ein Beratungsverschulden beim Erwerb von Wertpapieren verjährt gem. § 37a WpHG nach drei Jahren. Beginn der Verjährung ist der Schadenseintritt, der im Erwerb der Wertpapiere und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist. Auch ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen fahrlässiger Beratungspflichtverletzung unterliegt ausschließlich der dreijährigen Verjährung des § 37a WpHG ().