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Insolvenzrecht | Vergütung des Insolvenzverwalters beim vorzeitigen Amtsende
Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu berechnen, dass der Regelsatz nach § 2 InsVV gem. § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird. Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gem. § 3 InsVV den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung ().