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Aktienrecht | Haftung eines Gründungsgesellschafters
Die Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Gesellschafter einer Vor-Aktiengesellschaft haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung. Diese Haftung ist eine Innenhaftung für Anlaufverluste gegenüber der Gesellschaft bei Scheitern der Eintragung. Die für die GmbH entwickelte Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter gilt auch für die Aktiengesellschaft. Bei der Unterbilanzhaftung handelt es sich wie bei der Verlustdeckungshaftung um eine Innenhaftung, so dass Gläubigerin des Anspruchs die Gesellschaft ist ().