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BVerfG 22.03.2005 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, NWB 14/2005 S. 109

Abgabenordnung | BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten ab

Das und 1 BvQ 2/05 einen Eilantrag gegen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO und des § 93b AO abgewiesen. Damit kann die Finanzverwaltung seit dem 1. 4. 2005 auf Kontenstammdaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum auch ohne konkreten Verdacht zugreifen. Das BVerfG weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Ausgang der eigentlichen Verfassungsbeschwerde offen ist. Im Eilverfahren wurde lediglich festgestellt, dass die Nachteile für die betroffenen Banken und die Steuerpflichtigen bei Ausführung des Gesetzes nicht so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. – Über den in diesem Zusammenhang ergangenen Anwendungserlass des berichten...