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BFH Urteil v. - VI 327/60 U

Leitsatz

  1. Die Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft begründet eine rückstellungsfähige Last nur dann, wenn die Zusage betrieblichen Charakter hat und unwiderruflich erteilt wurde.

  2. Wird eine Versorgungszusage nachträglich geändert oder ergänzt, so kommt der Rechtsgestaltung keine Bedeutung für die Vergangenheit zu.

  3. Personengesellschaften, die auf Grund einer Versorgungszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannte Rückstellungen gebildet haben, sind nicht verpflichtet, bei geänderter Rechtslage die Rückstellungen in einem späteren Zeitpunkt aufzulösen.

Fundstelle(n):
IAAAB-51400

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