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BFH Urteil v. - IV 321/60 U

Leitsatz

Die Anwendung der EStR 1953 Abschn. 157 Abs. 2, wonach bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 EStG als ermäßigter Steuersatz im Regelfall die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes nach der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen ist, stellt im allgemeinen eine richtige Ausübung des Ermessens auch in den Fällen dar, in denen sehr hohe außerordentliche Einkünfte weit niedrigeren laufenden Einkünften gegenüberstehen.

Fundstelle(n):
TAAAB-51311

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