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BFH Urteil v. - IV 179/59 U

Leitsatz

Gebühren sind einem Rechtsanwalt im Jahr der Vereinnahmung im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG grundsätzlich auch dann zugeflossen, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Gebühren dem Rechtsanwalt endgültig verbleiben oder ob ein Teil von ihnen an einen anderen Rechtsanwalt weitergegeben werden muß. Die weitergegebenen Gebühren sind im Jahr ihrer Weitergabe Betriebsausgaben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-51285

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