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BFH Urteil v. - IV 44/58 U

Leitsatz

Wird die Stundung einer Steuerforderung bis zur Erledigung eines wegen dieser Forderung anhängigen Rechtsmittelverfahrens begehrt, so ist eine Schätzung des Stundungsinteresse für Zwecke der Streitwertfeststellung im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Stundungsantrags ungewisse Verfahrensdauer geboten. Diese Schätzung kann nach den vom Senat in der Entscheidung IV 437/53 U vom (BStBl 1955 III S. 56, Slg. Bd. 60 S. 145) dargelegten Grundsätzen nach einem Pauschsatz von 10 v. H. des zu stundenden Steuerbetrages erfolgen.

Fundstelle(n):
NAAAB-51271

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