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THÜRINGER FG  v. - I 419/00

Gesetze: AO 1977 § 222 S. 1, FGO § 102

Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Stundung von Grunderwerbsteuer; Berücksichtigung einer verspäteten Abgabe von Einkommensteuererklärungen und einer unklaren Rechtslage

Leitsatz

1. Das Verhalten eines Steuerschulders bei Steuerarten, um deren Stundung es nicht geht, ist zwar geeignet, die Annahme einer gewissen allgemeinen steuerlichen Unzuverlässigkeit zu begründen; es steht einem konkreten Stundungsbegehren jedoch so fern, dass es allenfalls zur Abrundung des Gesamtbildes, nicht aber als tragendes Argument für eine Stundungsunwürdigkeit des Steuerschuldners verwendet werden kann. Ist dieses Verhalten bei einer anderen Steuerart - hier: Verletzung der Steuererklärungspflichten - ursächlich für verspätete Steuerzahlungen, kann dies das FA grundsätzlich bei der Entscheidung über die Stundungswürdigkeit in Betracht ziehen.

2. Das FA übt sein Ermessen bei der Prüfung der Stundungswürdigkeit eines Grunderwerbsteuerschuldners fehlerhaft aus, wenn dieser in gutem Glauben die Grunderwerbsteuer wegen unklarer Rechtslage nicht in die Finanzierung aufgenommen hat und das FA bei den Ermessenserwägungen darüber hinweggeht und lediglich einen pauschalen Vorwurf erhebt.

Fundstelle(n):
CAAAB-13160

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