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BFH Urteil v. - IV 269/60 U

Leitsatz

  1. Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen, der ein Export-Importagenturgeschäft betreibt, sind Betriebsausgaben, wenn er von der Anklage einer Devisengenehmigungserschleichung freigesprochen wird.

  2. Rückstellungen für Strafverteidigungskosten können vor Beendigung des Strafprozesses auch dann nicht gebildet werden, wenn die Strafverteidigungskosten unter der Voraussetzung zu 1. Betriebsausgaben wären. Das gleiche gilt für den Abzug der vor Beendigung des Strafprozesses bereits bezahlten Kosten als Betriebsausgaben.

  3. Wird ein Steuerpflichtiger wegen eines Deliktes verurteilt, wegen eines damit in Tateinheit stehenden anderen Deliktes jedoch nicht, so sind die Kosten für die Verteidung wegen des zweiten Deliktes Betriebsausgaben. Sie sind der Höhe nach gegebenenfalls nach § 217 AO zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-51225

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