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BFH Urteil v. - I 95/60 S

Leitsatz

  1. Bei Feststellung neuer Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO von einigem Gewicht wird der ganze rechtskräftig abgeschlossene Steuerfall neu aufgerollt.

  2. Die Frage, wann Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, ist auf Grund des Verhältnisses der neu festzusetzenden zur ursprünglichen Steuer nach absoluten und relativen Merkmalen zu beantworten. Die relative Bedeutsamkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

  3. Jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum sind für sich zu betrachten.

Fundstelle(n):
DAAAB-51218

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